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Allgemeine Auftragsbedingungen

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Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)

Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018

Präambel und Allgemeines

(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen „Auftraggeber“ genannt).

(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält.

(3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

I.TEIL
1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der
schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche
Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4):

(2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die
Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom
Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom
Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die
Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen
Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen.
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten
Steuern.
Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein
Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu
honorieren.

(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren
Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu
nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger
Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden
insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen
worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche
Beauftragung.

(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2
und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten
Beauftragung.

(5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei
Sachverständigentätigkeit.

(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen
(Subunternehmer) zu
bedienen, als auch sich bei der Durchführung des
Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter
im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit
unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.

(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen
ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches
Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu
berücksichtigen.

(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der
Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teile eines Auftrages.

(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von
ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der
Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren
datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen
elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger
Vereinbarung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem
einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder
Wissenserklärung dar.

(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des
Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.

2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in
Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und
übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu
Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen
Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt
dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er
allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu
wahren.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit
schriftlich zu bestätigen.

(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.

(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die
Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind
bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart,
nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten
verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um
zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des
Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser
Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf
Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür
notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive
Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von
Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in
einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch
ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den
Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2
WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der
Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
jederzeit widerrufen

4. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und
Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher
Bericht zu erstatten.

(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen
Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt
Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger
Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann
verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in
elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter
Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation
(speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht
Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich;
dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung
der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der
Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.

(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt
hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem
Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der
Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer
Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang,
Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung)
informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen
Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die
Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in
Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail
und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer
sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem
Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht
(fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird
im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche
ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen.
Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an
den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.

(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes
bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine
fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDASVO,
(EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886
ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition
liegt.

(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber
wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail)
übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat,
der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.

5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch

mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten
zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch
nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.

6. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als
auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;
dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des
Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht
abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Auftragnehmers.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.

7. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang
mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2
ABGB wird ausgeschlossen.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
Auftragnehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils
geltenden Fassung.

(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf
den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in
einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind.
Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle
beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung,
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt
ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen
beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des
Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Nebenoder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.

(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB
gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,
beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
Bestätigungsvermerkes zu laufen.

(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten
verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit
Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer
haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der
Auswahl des Dritten.

(8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall
ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen
des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der
Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit

ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise
übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen
jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine
Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers
hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle
Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers
selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter
oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden
nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den
Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter
im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher
beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und
klaglos halten.

(9) Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers
im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten
(Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den
Substituten des Auftragnehmers.

8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über
alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers
(insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen
gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht
entbunden.

(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit
Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn,
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im
Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im
Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der
Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem
Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden
grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung
dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte
übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer
verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon
aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation
seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

(5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die
den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden
Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber
zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber
Dritten diesen Dritten erteilt werden.

9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu
erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.

(2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag
jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch
bestimmt sich nach Punkt 11.

(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn
auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen,
auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende
eines Kalendermonats beendet werden.

(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags – sind, soweit
im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom
Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren
vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich)
möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs
der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4
(2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb
der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen

Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein
wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.

(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige,
üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B.
Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die
über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des
Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist
der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls
ausdrücklich hinzuweisen.

10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm
nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der
Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung
des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des
Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen
entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11.
Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers
begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der
ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.

(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der
Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose
Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn
der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal
nachweislich nicht nachkommt.

11. Honoraranspruch

(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder
Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte
Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände,
deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes
Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz,
daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall
nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner
und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte
Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird
oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind,
unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte
Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.

(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche
Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt,
ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung,
dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben
gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).

(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch
den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch
den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.

12. Honorar

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene
Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des
Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers
immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine
Viertelstunde.

(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.

(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang
zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert
verrechnet werden.

(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere
Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den
Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind
Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu
führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).

(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die
Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im
Folgenden (7) bis (9):

(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder
pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse),
Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.

(8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die
betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den
Nebenkosten.

(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä.
anzusehen.

(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche
Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.

(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für
Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden,
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2.
Satz UGB festgelegten Höhe.

(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter
Rechnungslegung zu laufen.

(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab
Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben
werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer
Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.

(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.

(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die
Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein
Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgabenund
beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss
von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen,
Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils
für ein Auftragsjahr vereinbart.

(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit
den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen
über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur
aufgrund eines besonderen Auftrages.

(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und
seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig
machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis
zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß
Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt,
außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur
teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare,
sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).

(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.

13. Sonstiges

(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer
grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe
seiner noch offenen Forderung.

(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge
der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und
ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit
erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft,
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die
Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist
eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder
untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden.
Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.

(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner
Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber
und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für
Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den
Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die
er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).

(4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei
Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach
zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber,
übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen
und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt
sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des
Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der
Unterlagen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen
musste.

(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung
ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein
Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten
Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag
entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.

14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. (3) Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
II. TEIL
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte

(1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchern
gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht
begrenzt.

(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7
Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer
bestimmten Frist) gilt nicht.

(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom
Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer
Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde,
die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das
Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses
Vertrages angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine
Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten
vorangegangen sind oder

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort
zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb
ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15
nicht übersteigt.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem
Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass
der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des
Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche
abgesendet wird.

Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug
um Zug

1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt
gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen
Aufwand zu ersetzen,

2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB
durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu
zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde
gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das
Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

(7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:
Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu
verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für
den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer
gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr
und Kosten vornehmen.

(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen
ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen:

(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen
und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die
für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen
worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen
Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines
halben Jahres kündigen.

(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare
Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des
zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die
Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies
dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt
gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und
b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen
vereinbart werden.

(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.